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Allgemeine Geschäftsbedingungen

​FEYCON GmbH

Mühlstraße 42d
4600 Wels

​T +43 664 1885421

office@feycon.at
www.feycon.at

FN 607627w

Inhaltsverzeichnis

  • 1. Geltung
  • 2. Vertragsabschluss
  • 3. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden
  • 4. Fremdleistungen / Beauftragung Dritter
  • 5. Termine
  • 6. Rücktritt vom Vertrag
  • 7. Honorar
  • 8. Zahlung
  • 9. Gewährleistung und Schadenersatz
  • 10. Haftung
  • 11. Anzuwendendes Recht
  • 12. Erfüllungsort und Gerichtsstand

1.1. Die FEYCON GmbH – im folgenden als Feycon bezeichnet – erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

1.2. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform; das gilt auch für das Abweichen vom Schriftformerfordernis.

1.3. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners werden selbst bei Kenntnis nur dann wirksam, wenn sie von der Feycon ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.

1.4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

2.1. Basis für den Vertragsabschluss ist das jeweilige Angebot der Feycon bzw. der Auftrag des Kunden, in dem der Leistungsumfang und die Vergütung festgehalten sind. Die Angebote der Feycon sind freibleibend und unverbindlich.

2.2. Erteilt der Kunde einen Auftrag, so ist er an diesen zwei Wochen ab dessen Zugang bei der Feycon gebunden. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Auftrags durch die Feycon zustande. Die Annahme hat in Schriftform (z.B. durch Auftragsbestätigung) zu erfolgen, es sei denn, dass die Feycon zweifelsfrei zu erkennen gibt (z.B. durch Tätigwerden aufgrund des Auftrages), dass sie den Auftrag annimmt.

3.1. Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus dem Auftrag des Kunden bzw. der Leistungsbeschreibung oder den Angaben im Vertrag. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der Schriftform.

3.2. Der Kunde wird die Feycon unverzüglich mit allen Informationen und Unterlagen versorgen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Vorgängen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese Umstände erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Feycon wiederholt werden müssen oder verzögert werden.

3.4. Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Berichte, etc,…) auf eventuelle bestehende Urheber, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen. Die Feycon haftet nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte. Wird die Feycon wegen einer solchen Rechtsverletzung in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Feycon schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen.

4.1. Die Feycon ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen Dritter zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Besorgungsgehilfe“).

4.2. Die Beauftragung von Besorgungsgehilfen erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden (und dann auf Rechnung des Kunden).

4.3. Die Feycon wird Besorgungsgehilfen sorgfältig auswählen und darauf achten, dass diese über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügen.

5.1. Frist- und Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. zu bestätigen. Die Feycon bemüht sich, die vereinbarten Termine einzuhalten. Die Nichteinhaltung der Termine berechtigt den Kunden allerdings erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er der Feycon eine angemessene, mindestens aber 14 Tage währende Nachfrist gewährt hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens an die Agentur.

5.2. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus dem Titel des Verzugs besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Agentur.

5.3. Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse, insbesondere Verzögerungen bei Auftragnehmern der Feycon, entbinden die Feycon jedenfalls von der Einhaltung des vereinbarten Liefertermins. Gleiches gilt, wenn der Kunde mit seinen zur Durchführung des Auftrags notwendigen Verpflichtungen (z.B. Bereitstellung von Unterlagen oder Informationen), im Verzug ist. In diesem Fall wird der vereinbarte Termin zumindest im Ausmaß des Verzugs verschoben.

6.1. Die Feycon ist insbesondere zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn

  • die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich ist oder trotz Setzung einer Nachfrist weiter verzögert wird;
  • berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Begehren der Feycon weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung der Feycon eine taugliche Sicherheit leistet.

7.1. Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Feycon für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Feycon ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen.

7.2. Alle Leistungen der Feycon, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Feycon erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen.

7.4. Kostenvoranschläge der Feycon sind grundsätzlich unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der Feycon schriftlich veranschlagten um mehr als 10% übersteigen, wird die Feycon den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Tagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht.

8.1. Die Rechnungen der Feycon werden netto Kassa ohne jeden Abzug ab Rechnungsdatum fällig und sind, sofern nicht anderes vereinbart wurde, binnen zehn Kalendertagen ab Erhalt der Rechnung zu bezahlen. Bei verspäteter Zahlung gelten Verzugszinsen in der Höhe von 10% p.a. als vereinbart. Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Feycon.

8.2. Der Kunde verpflichtet sich, alle mit der Eintreibung der Forderung verbundenen Kosten und Aufwände, wie insbesondere Inkassospesen oder sonstige für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendige Kosten, zu tragen.

8.3. Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann die Feycon sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen.

8.4. Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der Feycon aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde von der Feycon schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden wird ausgeschlossen.

8.5. Unser Kunde ist damit einverstanden, dass Rechnungen an ihn auch elektronisch erstellt und übermittelt werden.

9.1. Der Kunde hat allfällige Reklamationen unverzüglich, jedenfalls jedoch innerhalb von drei Tagen nach Leistung durch die Feycon schriftlich geltend zu machen und zu begründen. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Reklamationen steht dem Kunden nur das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Leistung durch die Feycon zu.

9.2. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Kunde der Feycon alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Feycon ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich ist, oder für die Feycon mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist.

9.3. Die Beweislastumkehr gemäß § 924 ABGB zu Lasten der Feycon ist ausgeschlossen. Das Vorliegen des Mangels im Übergabezeitpunkt, der Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge sind vom Kunden zu beweisen.

9.4. Schadenersatzansprüche des Kunden, insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, mangelhafter oder unvollständiger Leistung, Mängelfolgeschadens oder wegen unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Feycon beruhen.

9.5. Jeder Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens geltend gemacht werden.

9.6. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Auftragswert exklusive Steuern begrenzt.

10.1. Die Feycon wird die ihr übertragenen Arbeiten unter Beachtung der allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze durchführen und den Kunden rechtzeitig auf für sie erkennbare Risiken hinweisen. Jegliche Haftung der Feycon für Ansprüche, die auf Grund der Tätigkeit gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die Feycon ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist; insbesondere haftet die Feycon nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche Dritter.

10.2. Die Feycon haftet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften lediglich für Schäden, sofern ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen.

11.1. Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und der Feycon ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der internationalen Verweisungsnormen anzuwenden. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

12.1. Erfüllungsort ist der Sitz der Feycon.

12.2. Als Gerichtsstand für alle sich unmittelbar zwischen der Feycon und dem Kunden ergebenden Streitigkeiten wird das für den Sitz der Feycon örtlich und sachlich zuständige österreichische Gericht vereinbart.